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Familienversicherung

Die Familienversicherung gilt als wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Abhängig von bestimmten Vorschriften sind demnach Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder mitversichert.

Wer in den Genuss der Familienversicherung kommen will, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.

 

Wohnsitz

Dabei müssen die Angehörigen einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie dürfen nicht anderweitig versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit sein.

 

Einkommen

Ein weiterer Faktor ist das Einkommen. Das vor Steuern relevante Gesamteinkommen des jeweiligen Familienangehörigen darf im Monat nicht über 355 Euro liegen, im Falle einer so genannten geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei 400 Euro.

Bei Selbstständigen, die dem nebenberuflich nachgehen, gilt als Einkommensgrenze 350 Euro, sowie eine Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden wöchentlich.

Leistungen nach dem BAföG, soweit diese nichtzurückzahlbar sind, oder Stipendien zählen ebenso nicht zum Einkommen, wie Sozialleistungen.

 

Alter

Kinder sind bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei mitversichert. Gehen sie keiner Erwerbstätigkeit nach, gilt die Familienversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Im Rahmen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung, bzw. eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres beträgt die Altersgrenze 25 Jahre.

Doch selbst das ist nicht das Ende, wenn die Schul- oder Berufsausbildung durch eine gesetzliche Dienstpflicht unterbrochen wird: In diesem Fall verlängert sich der Zeitraum durch die Zeit der Dienstpflicht.

Schließlich werden Kinder ohne jede Altersbegrenzung beitragsfrei versichert, wenn körperliche, geistige oder seelische Behinderung unterbinden, dass diese sich selbst unterhalten können. Allerdings muss die Behinderung schon zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem eine Familienversicherung bestand.

 

Sonderfälle

Zu den Sonderfällen gehören Stiefkinder. Bei diesen muss die Krankenkasse den „überwiegenden Unterhalt“ prüfen, d.h. ob der Hauptversicherte für den Unterhalt des Stiefkindes überwiegend aufkommt. Als Grenzwert gilt die Hälfte des Lebensunterhaltes.

Die Familienversicherung für mehrere Ehefrauen ist nicht mehr möglich. Demgegenüber wurde die Aufnahme von Enkelkindern in die Familienversicherung erleichtert.