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Giro-Konto für alle

Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, wird es in absehbarer Zeit einen erweiterten Schutz für Girokonten gegen Pfändung geben. Der Hintergrund des Vorhabens ist, Menschen am Rande des finanziellen Existenzminimums die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten.

Ein Girokonto ist nach Einschätzung von Verbraucherschützern ein „fundamentales Gut“, das eine größere Wichtigkeit habe als etwa ein Auto. Daher wird die Initiative auch von der Verbraucherzentrale Bundesverband nur zum Teil gelobt: Während der Pfändungsschutz grundsätzlich als sinnvoll bezeichnet wird, bleibt die angestrebte rechtsverbindliche Selbstverpflichtung den Verbraucherschützern ein Dorn im Auge.

Komplizierte und teure Regelung

Bislang ist die Regelung so, dass jeder Gläubiger mit einem Vollstreckungsbescheid pfänden kann, nach unten gibt es dabei bislang keine automatisch gültige Grenze. Selbst der Dispo-Kredit ist nicht grundsätzlich verschont, wenn zum Beispiel fällige Tilgungsraten für Kredite vom Konto abgebucht werden.

Auch jetzt gibt es ein Anrecht auf ein so genanntes „unpfändbares Existenzminimum“ in Höhe von 989,99 Euro für eine Einzelperson. Allerdings muss man das bei Gericht beantragen, was umständlich ist und Kosten für die Allgemeinheit verursacht. Vor allem bei Freiberuflern schwanken bekanntlich die Einnahmen beträchtlich, in diesem Fall muss die Freistellung jeden Monat neu beantragt werden.

Das „P-Konto“

Das soll sich jetzt verändern. Nach dem Willen der Ministerin soll jeder Kunde bei der Bank beantragen können, dass sein Girokonto in ein so genanntes „P-Konto“ umgewandelt wird. Auf diesem ist ein Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages automatisch geschützt. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Art des Einkommens, also sind auch Geldgeschenke dem Zugriff des Gläubigers entzogen. Und Freiberufler sowie Selbstständige fallen ebenfalls unter diese Regelung.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich höhere Beträge schützen zu lassen, wenn zum Beispiel die Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen bestehen. Damit soll sich der Freibetrag bei der ersten unterhaltspflichtigen Person um 370 und bei jeder weiteren um 201 Euro erhöhen. Diese müssen aber teilweise weiterhin per Gerichtsbeschluss erwirkt werden.

Drohung mit einem Gesetz

Grundsätzlich ist das Vorhaben ein positiver Schritt, wenn der Zweck erfüllt wird, jedem den Zugang zum modernen Leben auch bei einer finanziellen Basis am Existenzminimum zu gewähren. Kaum jemand würde der Einschätzung widersprechen, dass ein Girokonto ein zentrales Instrument dafür ist, ohne das es (fast) nicht mehr geht, auch wenn Verbraucherschützer von rund einer halben Million Menschen ausgehen, die kein Girokonto besitzen.

Das ist weniger der Gegenbeweis als ein Grund mit der Kreditwirtschaft ins Gericht zu gehen: Denn eigentlich sollte laut Selbstverpflichtung von 1995 jedermann ein Girokonto eröffnen können, doch das entspricht nach Angaben der Verbraucherschützer nicht den Realitäten. Auch die Regierung scheint sich darüber im Klaren zu sein, doch erhalten Banken eine zweite Chance, die Selbstverpflichtung umzusetzen. Andernfalls, so lautet die Drohung, würde über ein entsprechendes Gesetz nachgedacht werden müssen.

Kritik von Verbraucherschützern

Ginge es nach dem Willen der Verbraucherschützer, wäre ein solches längst fällig. Hier setzt die Kritik von ihrer Seite an der Gesetzesinitiative an. Bei den geforderten Girokonten geht es um solche, die auf Guthabenbasis geführt werden und nicht überzogen werden können. Interessanterweise ist während der rot-grünen Regierung eine gesetzliche Regelung mit dem Hinweis auf eine mögliche Klagewelle abgelehnt worden. Das Argument wird von Seiten der Verbraucherschützer zurückgewiesen, würden die Banken das Recht auf ein Girokonto beachten, gäbe es keine Klagen.

Verwiesen wird auf eine Schieflage: Während zum Beispiel bei der Kfz-Versicherung die Anbieter gezwungen sind, jeden zu versichern, fehle das beim Girokonto. Denn die Regelung sieht vor, dass nur bestehende Giro-Konten in ein „P-Konto“ umgewandelt werden müssen, für die Neueinrichtung eines „P-Kontos“ gibt es keinen Rechtsanspruch.