vorsorgewissen.de

Überweisungen in einer Klasse

Der wichtigste Faktor für das Ausfallen der „Praxisgebühr“ ist die Überweisung zu einem anderen Arzt. Wer also seinen Hausarzt aufsucht und sich eine Überweisung zu einem Facharzt ausstellen lässt, muss bei diesem keine „Praxisgebühr“ bezahlen. Das ist der Grund, warum die Zahl der Überweisungen drastisch in die Höhe geschnellt ist.

Wichtig ist dabei, dass die Überweisung klassenkonform ausfallen muss: Wer zum Beispiel von einem niedergelassenen Arzt zum Zahnarzt überwiesen werden sollte, muss dort trotzdem die „Praxisgebühr“ bezahlen.

Wer einen Facharzt aufsucht, zum Beispiel einen Hautarzt, und sich von diesem zum Hausarzt überweisen lässt, muss ebenfalls keine Praxisgebühr bezahlen, da beide einer „Behandlungsklasse“ angehören. Das Prinzip, nach dem der Hausarzt möglichst die Patienten zu den Fachärzten überweist, stellt keinen Zwang dar, immer zuerst den Hausarzt aufsuchen zu müssen.

Vorsorge bleibt frei

Ein weiterer Faktor, der zum Entfallen der „Praxisgebühr“ führen kann, ist die Vorsorgeuntersuchung. Beim Zahnarzt ist es zum Beispiel die jährliche Vorsorgeuntersuchung, aber auch die Zahnsteinentfernung, die in Deutschland nur noch einmal jährlich von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.

Beim Haus- bzw. Facharzt gehören Vorsorgeuntersuchungen zu jenen Dingen, die von der Zahlung der „Praxisgebühr“ befreien. Die Liste dessen, was als Vorsorgeuntersuchung bezeichnet wird, ist lang – entsprechend sollte bei der Krankenkasse bzw. dem Arzt besser vorher gefragt werden, ob das wirklich von der Zahlung der Gebühr befreit oder nicht. Impfungen zum Beispiel fallen ebenfalls unter die Rubrik Vorsorge.

Belastungsgrenze

Neben den bereits genannten Faktoren kann auch die Höhe der jährlichen Zahlungen, die für medizinische Belange geleistet werden müssen, dazu führen, dass keine „Praxisgebühr“ bezahlt werden muss.

Die so genannte Selbstbeteiligung der Versicherten, worunter auch die Gebühr fällt, darf nicht höher ausfallen als zwei Prozent des Bruttoeinkommenes. Familien und Kinder profitieren noch durch Freibeträge, die das Bruttoeinkommen senken. Der Freibetrag beläuft sich für den Ehepartner auf 4.410 Euro und für jedes Kind auf 3.648 Euro.

Als Untergrenze gilt der Sozialsatz für den Haushaltsvorstand, der bei 4.140,00 Euro liegt und der nicht durch Freibeträge verringert werden kann. Daraus ergibt sich eine Obergrenze für die Selbstbeteiligung von 82,80 Euro jährlich.

Handelt es sich um einen chronisch Kranken werden nur höchstens ein Prozent des Bruttoeinkommens für Selbstbeteiligung fällig.

Wenn diese Summe erreicht ist, kann man sich von der der „Praxisgebühr“ wie auch von der Zuzahlung für Medikamente und Krankenhausaufenthalte befreien lassen. Andere Zuzahlungen, wie zum Beispiel Zahnersatz, rezeptfreie Medikamente usw. werden nicht berücksichtigt!